Psychische Beanspruchungen von Beschäftigten können auch am Arbeitsplatz sichtbar werden und wirken sich auf die Leistung und das Verhalten Betroffener und auf Teamprozesse aus. Vor Ort realisierte Unterstützung Betroffener wirkt Folgen psychischer Erkrankungen oder Arbeits- und Berufsunfähigkeit nach schweren Unfällen, tätlichen Angriffen, Überfällen oder durch Einsatzerleben in Katastrophengebieten entgegen. Im Unternehmen vorgehaltene Mitarbeiterfürsorge unterstützt damit die Gesundheitsförderung im Rahmen eines betriebsspezifisch ausgerichteten Betreuungskonzepts nachhaltig. Gemeinsam mit Verantwortlichen des Managements entwickelt das Fachteam 100achtzig° vorbeugende und nachsorgende Maßnahmen. Die hieraus entstehenden Qualifizierungen entsprechen den Vorgaben des Arbeitsschutzes und schaffen Voraussetzungen für gelebtes betriebliches Gesundheitsmanagement. Konzeptziel muss es sein, die psychischen Folgen eines traumatischen Ereignisses so gering wie möglich zu halten und einer Chronifizierung vorzubeugen, um damit den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes zu entsprechen, die im Folgenden zusammenfassend skizziert werden.

§ 2 des Arbeitsschutzgesetzes legt fest, dass mit Hilfe des betrieblichen Arbeitsschutzes arbeits­bedingte Gesundheitsgefahren abgewendet oder dass sie, falls dies nicht möglich ist, minimiert werden müssen.

§ 2 Ziffer 1
Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Quelle: Juristisches Informationssystem für die BRD: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__2.html

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes verweist auf die Durchführung einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung, die psychische Gefährdungen durch traumatische Ereignisse ausdrücklich miteinschließt. Arbeitgeber sind verpflichtet die Ergebnisse arbeitsplatzbezogen zu dokumentieren.

1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch…
… 6. psychische Belastungen bei der Arbeit

Quelle: Juristisches Informationssystem für die BRD: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html

Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zeigen den spezifischen Handlungsbedarf auf, der Grundlage dafür schafft, angemessene präventive Maßnahmen einzuleiten. Wenn es nicht umfassend möglich ist, Quellen psychischer Traumatisierung durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, müssen Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung Betroffener ergriffen werden, die potenziell psychische Traumatisierung im Arbeitskontext erfahren.

§ 193 im siebten Sozialgesetzbuch verpflichtet Unternehmen darüber hinaus zur Unfallmel­dung:

§ „Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer“

Quelle: Bundesjustizministerium: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__193.html

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) befasst sich als Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen der Bundesländer intensiv mit der Unterstützung betroffener Arbeitnehmenden von der Prävention bis zur Rehabilitation.

„Prävention hat das Ziel, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.“

Quelle: DGUV Information 206-018 Juli 2015: Trauma- Psyche-Job

Laut DGUV wirkt die unmittelbare Unterstützung Betroffener wirkt Folgen psychischer Erkrankungen oder Arbeits- und Berufsunfähigkeit nach schweren Unfällen, tätlichen Angriffen, Überfällen oder durch Einsatzerleben in Katastrophengebieten entgegen. Eine frühzeitige psychologische Erstbetreuung vermindert die akut erlebten Stressreaktionen und stellt darüber hinaus die Weitervermittlung in professionelle psychologische Versorgung sicher.

Wie für die medizinische Erste Hilfe hat die DGUV 2017 detaillierte Standards zum Vorgehen und bei der Ausbildung der Ersthelferinnen und -helfer veröffentlicht. Durch gezielte Ansprache, Begleitung und Unterstützung von Betroffenen können Akutsymptome in Folge traumatischer Ereignisse wirksam reduziert und Langzeitfolgen vorgebeugt werden. Unmittelbar durchgeführte Mitarbeiterfürsorge unterstützt somit die Gesundheitsförderung. Bei Ausbleiben entsprechender Unterstützung werden die Folgen einer Traumatisierung beschrieben:

Werden länger anhaltende und über die akute Schock- und Belastungsreaktion hinaus bestehende Symptome und Beschwerden nicht wahrgenommen, kann dies für Betroffene und den Betrieb schwerwiegende Folgen haben, z. B.:

  • lange Ausfallzeiten
  • lange Behandlungszeiten
  • Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit
  • Vermeidungsverhalten gegenüber bestimmten (Teil-) Tätigkeiten
  • Berufswechsel
  • Berufs-, Tätigkeitsaufgabe, Berufsunfähigkeit
  • Rückzugsverhalten gegenüber Kollegen sowie im privaten Umfeld
  • Verhaltensauffälligkeiten (z. B. Suchtgefährdung)

Nach Feststellung der Risiken zum Auftreten potenzieller Traumatisierung im Arbeitskontext beschreibt die DGUV das Erfordernis entsprechende Konzepte zu erstellen und umzusetzen, die oben beschriebene Folgen verringern helfen:

„Können Ereignisse und Unfälle bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu einer seelischen Verletzung führen, dann brauchen diese Unternehmen ein betriebsspezifisch ausgerichtetes Betreuungskonzept. Das Ziel dieses Konzeptes muss es sein, die psychischen Folgen eines traumatischen Ereignisses so gering wie möglich zu halten und einer Chronifizierung vorzubeugen.
Schnelle und professionelle Hilfe am Unfallort und intensive Zuwendung zu Betroffenen sind dabei ebenso wichtig wie die Steuerung der weiteren Behandlung und die Nachsorge im Unternehmen bis hin zur Wiederaufnahme der Tätigkeit. Eine optimale Betreuung der Betroffenen nach traumatischen Ereignissen erfordert ein betriebsspezifisch festgelegtes Vorgehen. Dabei sind die handelnden Personen, das Vorgehen nach einem Ereignis sowie die im Bedarfsfall erforderlichen weitergehenden ärztlichen oder psychologischen Betreuungsmaßnahmen in die betriebliche Organisation einzubeziehen.“

Quelle: DGUV Information 206-018 Juli 2015: Trauma- Psyche-Job

Integraler Bestandteil eines solchen Konzeptes besteht laut DGUV in Vorhaltung Psychischer Erster Hilfe:

„Betriebliche psychologische Erstbetreuung ist angebracht, wenn ein Ereignis nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Betroffenen führt.

Typische Merkmale dieser traumatischen Ereignisse sind:

  • Bedrohung d. eigenen Lebens oder der körperlich-psychischen Unversehrtheit
  • eigene schwere körperliche Verletzungen oder Schädigungen
  • Erleben absichtlicher Verletzung oder Schädigung
  • direkter (Sicht)Kontakt mit schwer verletzten, sterbenden oder toten Personen
  • gewaltsamer oder plötzlicher Verlust nahestehender Personen (z.B. Kollegen)
  • Beobachtung von Gewalt gegenüber nahestehenden Personen“

Quelle: DGUV Information 206-018 Juli 2015: Trauma- Psyche-Job